Investmentsteuerreform

Umsetzung von EU-Recht

Von Paul Trebol · 2017

Ein Richterhammer liegt auf einem Tisch. 2018 kommt die Investmentsteuerreform

Entstehen Gewinne durch Kapitalanlagen, beispielsweise an der Börse oder bei der Anlage in Fonds, möchte der Staat partizipieren. Seit 2009, als die Abgeltungssteuer eingeführt wurde, hat sich nichts Wesentliches bei der Besteuerung geändert. Allerdings: Im nächsten Jahr wird es eine Systemveränderung geben.

Da bisher die Besteuerung von Kapitalerträgen  in Europa keineswegs  einheitlich gestaltet war, wird diese Situation 2018 korrigiert. Es wird ein Systemwechsel vollzogen. Denn die Benachteiligung ausländischer Fonds im Zusammenhang mit den Erträgen inländischer Fonds verstößt gegen das Europarecht.

Aktuell werden ausländische Fonds hinsichtlich deutscher Erträge bisher steuerlich schlechter gestellt als deutsche Fonds. Bei den Bemühungen um eine Regelung stand außerdem im Raum, ein einfacheres System zu installieren, welches für alle Beteiligten verständlich sein sollte.

Ab 2018 werden bestimmte Erträge aus inländischen Quellen, beispielsweise Dividenden, Mieterträge und Veräußerungsgewinne aus deutschen Immobilien, bereits fondsseitig mit einer Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent belastet. Ausnahme bilden Immobilien: Immobilienerträge werden zusätzlich mit dem Solidaritätszuschlag belastet.

Das Verfahren soll keine Steuererhöhungen hervorrufen 

Damit mit dem neuen Verfahren insgesamt keine Erhöhungen der Steuern insgesamt auflaufen, werden sogenannte „Teilfreistellungen“ eingeführt. Sie bewirken, dass ein gewisser Prozentsatz der Zahlungen beim Anleger steuerfrei bleibt.

Für die einzelnen Anlagevehikel sind folgende Prozentsätze festgelegt: 15 Prozent für Mischfonds, 30 Prozent für Aktienfonds, 60 Prozent bei Immobilienfonds mit überwiegend deutschen Immobilien und 80 Prozent bei Immobilienfonds mit mehrheitlich ausländischen Immobilien. Wichtig: Diese „Teilfreistellungen“ gelten nicht nur für Ausschüttungen, sondern auch für den Veräußerungsgewinn sowie die Vorabpauschale.

Der Besteuerungsprozess selbst wird auf ein Zufluss-Prinzip (Cash-flow-) umgestellt. Somit werden die Ausschüttungen immer in voller Höhe steuerpflichtig. Es wird keine Unterteilung nach steuerfreien und steuerpflichtigen Bestandteilen geben.

Investmentsteuerreform: Bestandsschutz bleibt faktisch bestehen

Erfolgt keine oder nur eine geringe Ausschüttung, wird wie aktuell bei den thesaurierten Erträgen eine  Besteuerung erfolgen. Dafür wird zukünftig eine sogenannte „Vorabpauschale“ eingeführt. Sie beträgt 70 Prozent des sogenannten „Basiszinses“, der jeweils veröffentlicht wird. Sie ist auf den Wertzuwachs im Kalenderjahr begrenzt und greift also nicht für Kapital, das nicht erwirtschaftet wurde. Auf die Vorabpauschale wird am ersten Tag des folgenden Kalenderjahres von der depotführenden Stelle Abgeltungsteuer einbehalten.

Der Bestandsschutz für Kursgewinne aus Fondsanteilen, die vor 2009 gekauft wurden, endet per 31.12.2017. Vollzogen wird dies durch eine fiktive Veräußerung und Neuanschaffung. Die bis 31.12.2017 angefallenen unrealisierten Kursgewinne bleiben aber weiterhin steuerfrei. Außerdem gilt für diese Altveräußerungsgewinne ein sehr hoher einmaliger persönlicher Freibetrag von 100.000  Euro pro Person (200.000 Euro für Eheleute), der sich nur auf die Wertentwicklung ab 2018 bezieht. Dieser kann im Rahmen der Steuerveranlagung geltend gemacht werden.

Steuerreform auf einen Blick

  • Ab 1. Januar 2018 ändert sich die Besteuerung von Fonds und Indexfonds (ETFs): Sie soll Steuerschlupflöcher verhindern.

  • Für synthetische ETFs fällt die Steuerstundung weg. 

  • Abgeltungssteuer ist künftig jährlich als Pauschale zu zahlen. Sie orientiert sich am Wert des Fonds und einem Basiszins.

  • Bestandsschutz entfällt: Erträge von Fonds, die vor 2009 gekauft wurden, werden ab 2018 versteuert. Bei Verkauf gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro.

  • Riester- und Rürupverträge bleiben unberührt, steuerlich ändert sich nichts.

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